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Gutachterausschuss

Gutachterausschuss Welzheimer Wald

Der Gutachterausschuss Welzheimer Wald ist seit 1. Januar 2019 das unabhängige Sachverständigengremium für die Gemeinden Welzheim, Rudersberg, Alfdorf und Kaisersbach. Ihr Ansprechpartner zum Thema Immobilienbewertung ist die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, welche bei der Stadtverwaltung Welzheim angesiedelt ist.

Aufgaben des Gutachterausschusses

  • Erstellung von Verkehrswertgutachten
  • Gutachten über die Höhe von Entschädigungen im Zusammenhang mit Rechtsverlusten (Enteignung oder sonstigen Vermögensnachteilen)
  • Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten sowie Auskunft
  • Ermittlung von sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten aus der Kaufpreissammlung

Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte zum 01.01.2025

Bodenrichtwerte ab dem 01.01.2025 können Sie unter der Online-Plattform BORIS-BW einsehen. Über den nachfolgenden Link können Sie Bodenrichtwerte für 2025 einsehen.

Bodenrichtwerte Grundsteuer B
(Bitte beachten Sie, dass die Daten aktuell nur unter dem Reiter Bodenrichtwerte Grundsteuer B abrufbar sind)

Historische Werte (ab 2022) können in BorisBW oben rechts in der Grafik ausgewählt werden. Für schriftliche Auskünfte werden Gebühren erhoben.

Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.

Bodenrichtwerte zum 01.01.2024

Bodenrichtwerte ab dem 01.01.2024 können Sie unter der Online-Plattform BORIS-BW einsehen. Über den nachfolgenden Link können Sie Bodenrichtwerte für 2024 einsehen.

Bodenrichtwerte Grundsteuer B
(Bitte beachten Sie, dass die Daten aktuell nur unter dem Reiter Bodenrichtwerte Grundsteuer B abrufbar sind)

Bodenrichtwerte zum 31.12.2022

Bodenrichtwerte ab dem 01.01.2022 können Sie unter der Online-Plattform BORIS-BW einsehen. Dort werden alle Bodenrichtwerte in Baden-Württemberg zentral bereitgestellt. Über den nachfolgenden Link können Sie Bodenrichtwerte für 2022 einsehen.

Bodenrichtwerte zum 31.12.2020

Bodenrichtwerte zum 31.12.2018

Bodenrichtwerte zum 31.12.2016

Bodenrichtwerte zum 31.12.2014

Bodenrichtwerte zum 31.12.2012

Link zu den Bodenrichtwerten der Kommunen Alfdorf, Kaisersbach und Rudersberg

Voraussetzungen für ein Verkehrswertgutachten

Die Erstattung eines Gutachtens durch den Gutachterausschuss erfordert einen Antrag. Einen Antrag dürfen stellen:

  • Eigentümer und Eigentümerinnen oder
  • Inhaber oder Inhaberinnen anderer Rechte am Grundstück
  • Pflichtteilsberechtigte (die nächsten Angehörigen)
  • Gerichte und Justizbehörden

Hinweis

Kaufinteressenten sind nicht antragsberechtigt.

 

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag für die Grundstückswertermittlung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Welzheimer Wald stellen. Bitte füllen Sie hierzu beiliegenden Antrag vollständig aus und senden uns diesen im Original an die Geschäftsstelle Gutachterausschuss Welzheimer Wald oder per E-Mail.

Das Gutachten erhalten Sie in schriftlicher Form und zweifacher Ausfertigung.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass es auf Grund der bereits bestehenden Warteliste für das Jahr 2025 zu längeren Wartezeiten kommt. Bitte beachten sie, dass der Antrag verbindlich ist und wir bei einer Rücknahme Gebühren erheben (siehe § 5 Gebührensatzung). Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.

Für die Ermittlung des Verkehrswertes werden vor allem berücksichtigt:

  • der Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag)
  • die rechtlichen Gegebenheiten, dazu zählen:
    • der Entwicklungszustand
    • der beitragsrechtliche Zustand des Grundstücks
    • der abgabenrechtliche Zustand des Grundstücks und
    • Art und Maß der baulichen Nutzung nach dem öffentlichen Bau- und Planungsrecht
  • die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes und die sonstige Beschaffenheit wie
    • Grundstücksgröße
    • Grundstücksgestalt
    • Bodenbeschaffenheit
    • Bebauung
  • die Lage des Grundstücks

Es können unterschiedliche Unterlagen (z.B. Lagepläne) notwendig sein. Diese Unterlagen fordert der Gutachterausschuss bei Bedarf bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller an.

Kosten

Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Wert, den das Gutachten ermittelt hat und werden auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes nach der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung der Geschäftsstelle bemessen.

Rechtsgrundlage

  • § 192 – 199 Baugesetzbuch (BauGB) (Wertermittlung)
  • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
  • Gutachterausschussverordnung

Fragebögen zum Auskunftsersuchen gemäß § 197 BauGB

Diese Fragebögen sind ausschließlich auszufüllen, sofern Sie von uns schriftlich per Post angeschrieben wurden. Dies ist der Fall, wenn uns ein Kaufvertrag durch den Notar übermittelt worden ist. Die Übermittlung ist erforderlich, da wir die Verträge auswerten und daraus Vergleichsdaten ermitteln. Nach § 193 (3) des BauGB und § 10 der Gutachterausschussverordnung vom 11. Dezember 1989 (BGI S. 541) in der jeweils geltenden Fassung.

Die erforderliche Eingangsnummer entnehmen Sie bitte unserem Anschreiben. Ihre Angaben haben sich ausschließlich auf den Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs bzw. Verkaufs zu beziehen. Für jedes Objekt ist ein gesonderter Fragebogen auszufüllen.

Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.