Bebauungsplan „Reizenwiesen Süd“
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat mit Schreiben vom 13.03.2025 (Az. 621/2025/0366) gemäß § 10 Absatz 2 i.V. mit § 8 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) den vom Gemeinderat der Stadt Welzheim am 28.01.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Bebauungsplan „Reizenwiesen Süd“ genehmigt.
Der Plan- bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dargestellt in der dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Planfassung vom 13.01.2025. Auf den nachfolgend zur Orientierung veröffentlichten unmaßstäblichen Planausschnitt des Bebauungsplans wird hingewiesen.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO in Kraft.
Jedermann kann nach § 10 Abs. 3 BauGB den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) vom 14.05.2024, die Örtlichen Bauvorschriften, die zusammenfassende Erklärung sowie nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften, die für die Zulässigkeit eines Vorhabens maßgeblich sind im Stadtbauamt Welzheim, Justinus-Kerner-Straße 8, 73642 Welzheim, während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Bebauungsplanunterlagen werden zudem entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB hier auf der Homepage der Stadt Welzheim eingestellt und damit zur Einsicht vorgehalten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Welzheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Welzheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Welzheim, den 08. August 2025
Bernlöhr
Bürgermeister
Anlagen
- Reizenwiesen Süd Plandarstellung mit Ausfertigungsvermerk (PDF-Dokument, 9,32 MB, 13.10.2025)
- Reizenwiesen Süd Textliche Festsetzungen mit Ausfertigungsvermerk (PDF-Dokument, 9,65 MB, 13.10.2025)
- Reizenwiesen Süd Plandarstellung (PDF-Dokument, 639,43 KB, 13.10.2025)
- Reizenwiesen Süd Textliche Festsetzungen (PDF-Dokument, 431,70 KB, 13.10.2025)
- Reizenwiesen Süd Begründung (PDF-Dokument, 2,86 MB, 13.10.2025)
- Reizenwiesen Süd Anlage zur Begründung (PDF-Dokument, 5,82 MB, 11.04.2025)
Bebauungsplan "Erdgrube"
Vergabe der Bauplätze im Baugebiet Erdgrube läuft aktuell. Mehr Informationen unter Bauplätze
Mit dem Bebauungsplan „Erdgrube“ soll die im Flächennutzungsplan als geplante Wohnbaufläche sowie ein Teil der als Sonderbaufläche und Grünfläche dargestellten Entwicklungsfläche am Westrand der Siedlungsstruktur der Stadt Welzheim überplant werden. Anlass bildet eine Abstimmung mit der Nikolauspflege über deren langfristige Entwicklungsabsichten und die daraus resultierende Option einer wohnbaulichen Entwicklung nördlich andockend an den Standort des Limeshofs der Nikolauspflege (Einrichtung für blinde und sehbehinderte Erwachsene mit zusätzlichen Beeinträchtigungen).
Im Hinblick auf die Bedarfslage ist festzustellen, dass aufgrund der anhaltend intensiven Wohnungsmarktnachfrage derzeit innerhalb der Stadt Welzheim keine in kommunalem Eigentum befindlichen Wohnbauflächen mehr verfügbar und Innenentwicklungspotenziale kurzfristig in entsprechender Weise und erforderlicher Quantität nicht mobilisierbar sind. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanverfahrens resultiert in der Folge aus der kommunalen Zielsetzung, ein für die Stadtentwicklung angemessenes Wohnbauflächenpotenzial vorzuhalten, um die Marktnachfrage zu befriedigen und hierdurch langfristig die kommunale Bevölkerungsentwicklung zu stabilisieren. Das gesamtgemeindliche siedlungsstrukturell-räumliche Ziel der Bauleitplanung liegt dabei auf der Entwicklung von Standorten in der Kernstadt Welzheim mit entsprechender räumlicher Nähe zum Stadtkern und den dort vorhandenen Nahversorgungs- und sozialen Infrastrukturangeboten und Bildungseinrichtungen.
Im Norden des Plangebiets sind zudem eine gemischte Nutzung sowie ein Standort für einen Kindergarten/Kindertagesstätte vorgesehen.
Das Plangebiet wird begrenzt:
- im Westen von der Umfahrungsstraße (Friedrich-Bauer-Straße / L 1150)
- im Nordwesten vom Kreisverkehr der Umfahrungsstraße mit der Rudersberger Straße
- im Norden von der Rudersberger Straße
- im Osten vom Wohngebiet entlang des Bussard- und Fassanenweges
- im Süden von der Nikolauspflege (Einrichtung für sehbehinderte Menschen)
Vor dem Hintergrund der Planung des Kindergartenstandorts und des aktuellen Stands der Erschließungsplanung wurde es erforderlich, den Plangeltungsbereich des Bebauungsplans gegenüber dem Aufstellungsbeschluss in den Bereichen der Anschlüsse an die Rudersberger Straße kleinteilig anzupassen. Neben den Flst. 623, 623/4, 649/1, 650, 650/5, 650/6, 652, 653, 654, 655, 656, 657, 658/1, 659/1, 668, 670, 671, 672, 673 und 673/1 bezieht sich der Plangeltungsbereich nun noch zusätzlich teilweise auf die Flst. 659/16 und 4800/2 (Straße) auf Gemarkung Welzheim und umfasst nun insgesamt eine Fläche von ca. 2,90 ha.
Maßgebend ist die Plandarstellung in der Fassung vom 24.07.2023.
Welzheim, den 02. August 2023
Thomas Bernlöhr
Bürgermeister
Anlagen:
Bebauungsplan "Hohe Tanne Nord II"
Der Bebauungsplan "Hohe Tanne Nord II" besteht aus dem Textteil und dem zeichnerischen Teil und ist rechtskräftig seit 06.06.2014.
Bebauungsplan "Rötelfeld I"
Der Bebauungsplan "Rötelfeld I" besteht aus dem Textteil und dem zeichnerischen Teil und ist rechtskräftig seit 04.03.2016.
Bebauungsplan "Rötelfeld II"
Der Bebauungsplan "Rötelfeld II" besteht aus dem Textteil, dem zeichnerischen Teil, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung. Er ist rechtskräftig seit 04.05.2018.
- Textteil zum Bebauungsplan Rötelfeld II (PDF-Dokument, 480,77 KB, 09.11.2021)
- Zeichnerischer Teil zum Bebauungsplan Rötelfeld II (PDF-Dokument, 1,81 MB, 09.11.2021)
- Begründung zum Bebauungsplan Rötelfeld II (PDF-Dokument, 4,62 MB, 09.11.2021)
- Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan Rötelfeld II (PDF-Dokument, 152,90 KB, 09.11.2021)








