Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Industriestraße / Lerchenstraße“
Öffentliche Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Welzheim hat in öffentlicher Sitzung am 28.01.2025 die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „Industriestraße / Lerchenstraße“ eingegangenen Anregungen beraten. In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat den Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gefasst. Parallel hierzu erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften umfasst ca. 6,5 ha und beinhaltet ganz oder teilweise folgende Flurstücke auf Gemarkung Welzheim: 443, 455, 455/1, 463, 463/1, 463/2, 769, 772, 779, 798, 798/1, 798/2, 801, 803, 805, 806/1, 808, 809, 810, 815, 815/3, 815/4, 815/5, 815/6
Maßgebend für den Geltungsbereich ist die Plandarstellung in der Fassung vom 14.01.2025.
Unmaßstäblicher, zur Orientierung dienender Planausschnitt siehe auf der rechten Seite.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Öffentlichkeit wird im Zuge der Beteiligung nach § 3 (2) BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung und Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 22.04.2025 bis einschließlich 23.05.2025 auf der Internetseite der Stadt Welzheim.
Zusätzlich liegen die Unterlagen für die oben genannte Dauer des Beteiligungszeitraums im Stadtbauamt Welzheim (Infotafel Flur), Justinus-Kerner-Straße 8, 73642 Welzheim während der üblichen Dienstzeiten zur öffentlichen Einsicht aus:
Montag bis Mittwoch 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr, 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Freitag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften, die für die Zulässigkeit eines Vorhabens maßgeblich sind, werden im Stadtbauamt Welzheim zur Einsicht vorgehalten.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können gegenüber der Stadtverwaltung Welzheim Stellungnahmen elektronisch an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: bauamt(@)welzheim.de
Bei Bedarf können Stellungnahmen auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname sowie die Anschrift (ggf. auch E-Mail und Telefonnummer, sofern angegeben) und die vorgebrachten Informationen auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz gespeichert werden.
Die vorgebrachten Informationen werden dem Gemeinderat anonymisiert zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
Es liegen folgende umweltbezogene Unterlagen während der oben genannten Frist aus:
- Umweltbericht zum Bebauungsplan, Netzwerk für Planung und Kommunikation, Stuttgart, Stand 14.01.2025
- Artenschutzrechtliche Vorprüfung, GÖG - Gruppe für ökologische Gutachten GmbH, Stuttgart, Stand November 2020
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, GÖG - Gruppe für ökologische Gutachten GmbH, Stuttgart, Stand Oktober 2024
- Schallimmissionsprognose, Kurz und Fischer GmbH, Winnenden, Stand 21.05.2021
- Verkehrsuntersuchung, Planungsgruppe Kölz GmbH, Ludwigsburg, Stand November 2020
- Auswirkungsanalyse zur geplanten Verlagerung eines Lidl-Lebensmitteldiscounters in Welzheim, Hundsberger Straße / Industriestraße, Gesellschaft für Markt‐ und Absatzforschung mbH, Ludwigsburg, Stand 18.12.2024
- Abwägungstabelle der im Zuge der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit mit Stand 14.01.2025
- Abwägungstabelle der im Zuge der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange mit Stand 14.01.2025
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind in den Unterlagen enthalten:
- Untersuchungen zu den Auswirkungen auf die Umweltbelange Tiere und Pflanzen und ihre biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima / Luft, Landschaft, Mensch / Menschliche Gesundheit /Bevölkerung, Kultur- und sonstige Sachgüter einschließlich deren Wechselwirkungen sowie Risiken durch Unfälle / Katastrophen sowie Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen
- Artenschutzrechtliche Prüfung möglicher Verbotstatbestände (Brutvögel und Fledermäuse) mit entsprechenden Angaben zu Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
- Schalltechnische Prüfung möglicher Immissionskonflikte durch Verkehrslärm und durch die im Gebiet vorhandenen Nutzungen
- Untersuchung des aktuellen Fahrzeugverkehrs, Prognose des zukünftigen Verkehrsaufkommens und Prüfung der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes
- Darstellung und Bewertung der städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen der Verlagerung eines großflächigen Lebensmittelmarktes
- Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.06.2023 mit Hinweisen zu Starkregenereignissen und zum Denkmalschutz
- Stellungnahme des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 13.06.2023 mit Hinweisen zum Natur- und Artenschutz und zum Bodenschutz
- Stellungnahme des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 02.06.2023 mit Hinweisen zum geologischen Untergrund, Boden und Grundwasser
- Stellungnahme der Abfallwirtschaft Rems-Murr vom 12.05.2023 mit Hinweisen zur Entsorgung von Abfällen und zur Durchführung eines Erdmassenausgleichs
Dem Plangebiet werden naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen auf den folgenden Flurstücken zugeordnet: 3440 und 5491, Gemarkung Welzheim
Auf den nachfolgend zur Orientierung veröffentlichten unmaßstäblichen Übersichtslageplan wird hingewiesen.
Welzheim, den 17.04.2025
Thomas Bernlöhr
Bürgermeister
Anlagen
- Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung BP Öffentlichkeit
- Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung BP
- Industriestraße Lerchenstraße Begründung Entwurf
- Industriestraße Lerchenstraße Plandarstellung Entwurf
- Industriestraße Lerchenstraße Textliche Festsetzungen Entwurf
- Industriestraße Lerchenstraße Umweltbericht Entwurf
Gutachten
- Artenschutzrechtliche Vorprüfung
- Auswirkungsanalyse
- Lärmgutachten
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
- Verkehrsuntersuchung
Anlagen Umweltbericht
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Reizenwiesen Süd“
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat mit Schreiben vom 13.03.2025 (Az. 621/2025/0366) gemäß § 10 Absatz 2 i.V. mit § 8 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) den vom Gemeinderat der Stadt Welzheim am 28.01.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Bebauungsplan „Reizenwiesen Süd“ genehmigt.
Der Plan- bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dargestellt in der dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Planfassung vom 13.01.2025. Auf den nachfolgend zur Orientierung veröffentlichten unmaßstäblichen Planausschnitt des Bebauungsplans wird hingewiesen.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO in Kraft.
Jedermann kann nach § 10 Abs. 3 BauGB den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) vom 14.05.2024, die Örtlichen Bauvorschriften, die zusammenfassende Erklärung sowie nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften, die für die Zulässigkeit eines Vorhabens maßgeblich sind im Stadtbauamt Welzheim, Justinus-Kerner-Straße 8, 73642 Welzheim, während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Bebauungsplanunterlagen werden zudem entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB hier auf der Homepage der Stadt Welzheim eingestellt und damit zur Einsicht vorgehalten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Welzheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Welzheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Welzheim, den 08. April 2025
Bernlöhr
Bürgermeister
Anlagen
Bebauungsplan "Erdgrube"
Vergabe der Bauplätze im Baugebiet Erdgrube läuft aktuell. Mehr Informationen unter Bauplätze
Mit dem Bebauungsplan „Erdgrube“ soll die im Flächennutzungsplan als geplante Wohnbaufläche sowie ein Teil der als Sonderbaufläche und Grünfläche dargestellten Entwicklungsfläche am Westrand der Siedlungsstruktur der Stadt Welzheim überplant werden. Anlass bildet eine Abstimmung mit der Nikolauspflege über deren langfristige Entwicklungsabsichten und die daraus resultierende Option einer wohnbaulichen Entwicklung nördlich andockend an den Standort des Limeshofs der Nikolauspflege (Einrichtung für blinde und sehbehinderte Erwachsene mit zusätzlichen Beeinträchtigungen).
Im Hinblick auf die Bedarfslage ist festzustellen, dass aufgrund der anhaltend intensiven Wohnungsmarktnachfrage derzeit innerhalb der Stadt Welzheim keine in kommunalem Eigentum befindlichen Wohnbauflächen mehr verfügbar und Innenentwicklungspotenziale kurzfristig in entsprechender Weise und erforderlicher Quantität nicht mobilisierbar sind. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanverfahrens resultiert in der Folge aus der kommunalen Zielsetzung, ein für die Stadtentwicklung angemessenes Wohnbauflächenpotenzial vorzuhalten, um die Marktnachfrage zu befriedigen und hierdurch langfristig die kommunale Bevölkerungsentwicklung zu stabilisieren. Das gesamtgemeindliche siedlungsstrukturell-räumliche Ziel der Bauleitplanung liegt dabei auf der Entwicklung von Standorten in der Kernstadt Welzheim mit entsprechender räumlicher Nähe zum Stadtkern und den dort vorhandenen Nahversorgungs- und sozialen Infrastrukturangeboten und Bildungseinrichtungen.
Im Norden des Plangebiets sind zudem eine gemischte Nutzung sowie ein Standort für einen Kindergarten/Kindertagesstätte vorgesehen.
Das Plangebiet wird begrenzt:
- im Westen von der Umfahrungsstraße (Friedrich-Bauer-Straße / L 1150)
- im Nordwesten vom Kreisverkehr der Umfahrungsstraße mit der Rudersberger Straße
- im Norden von der Rudersberger Straße
- im Osten vom Wohngebiet entlang des Bussard- und Fassanenweges
- im Süden von der Nikolauspflege (Einrichtung für sehbehinderte Menschen)
Vor dem Hintergrund der Planung des Kindergartenstandorts und des aktuellen Stands der Erschließungsplanung wurde es erforderlich, den Plangeltungsbereich des Bebauungsplans gegenüber dem Aufstellungsbeschluss in den Bereichen der Anschlüsse an die Rudersberger Straße kleinteilig anzupassen. Neben den Flst. 623, 623/4, 649/1, 650, 650/5, 650/6, 652, 653, 654, 655, 656, 657, 658/1, 659/1, 668, 670, 671, 672, 673 und 673/1 bezieht sich der Plangeltungsbereich nun noch zusätzlich teilweise auf die Flst. 659/16 und 4800/2 (Straße) auf Gemarkung Welzheim und umfasst nun insgesamt eine Fläche von ca. 2,90 ha.
Maßgebend ist die Plandarstellung in der Fassung vom 24.07.2023.
Welzheim, den 02. August 2023
Thomas Bernlöhr
Bürgermeister
Anlagen:
Bebauungsplan "Hohe Tanne Nord II"
Der Bebauungsplan "Hohe Tanne Nord II" besteht aus dem Textteil und dem zeichnerischen Teil und ist rechtskräftig seit 06.06.2014.
Bebauungsplan "Rötelfeld I"
Der Bebauungsplan "Rötelfeld I" besteht aus dem Textteil und dem zeichnerischen Teil und ist rechtskräftig seit 04.03.2016.
Bebauungsplan "Rötelfeld II"
Der Bebauungsplan "Rötelfeld II" besteht aus dem Textteil, dem zeichnerischen Teil, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung. Er ist rechtskräftig seit 04.05.2018.
- Textteil zum Bebauungsplan Rötelfeld II (PDF-Dokument, 480,77 KB, 09.11.2021)
- Zeichnerischer Teil zum Bebauungsplan Rötelfeld II (PDF-Dokument, 1,81 MB, 09.11.2021)
- Begründung zum Bebauungsplan Rötelfeld II (PDF-Dokument, 4,62 MB, 09.11.2021)
- Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan Rötelfeld II (PDF-Dokument, 152,90 KB, 09.11.2021)