Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Industriestraße/Lerchenstraße“
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat mit Schreiben vom 26.02.2026 (Az. 621/2026/0184) gemäß § 10 Absatz 2 i.V. mit § 8 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) den vom Gemeinderat der Stadt Welzheim am 04.11.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Bebauungsplan „Industriestraße/Lerchenstraße“ genehmigt.
Der Plan- bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dargestellt in der dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Planfassung vom 21.10.2025. Auf den nachfolgend zur Orientierung veröffentlichten unmaßstäblichen Planausschnitt des Bebauungsplans wird hingewiesen.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO in Kraft.
Jedermann kann nach § 10 Abs. 3 BauGB den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) vom 21.10.2025, die Örtlichen Bauvorschriften, die zusammenfassende Erklärung sowie nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften, die für die Zulässigkeit eines Vorhabens maßgeblich sind im Stadtbauamt Welzheim, Justinus-Kerner-Straße 8, 73642 Welzheim,während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Bebauungsplanunterlagen werden zudem entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Stadt Welzheim eingestellt und damit zur Einsicht vorgehalten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Welzheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Welzheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Welzheim, 19.03.2026
Thomas Bernlöhr, Bürgermeister
Anlagen:
Fragen oder Anregungen zum Bebauungsplan Lindenquartier?
Dann Schreiben Sie uns gerne bis zum 17. April 2026 unter bauamt(@)welzheim.de.
Bitte gebeb Sie dazu folgende Daten an:
- Familienname, Vorname
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Ort
- E-Mail-Adresse
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Lindenquartier“
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie Bürgerinformationsveranstaltung
Der Gemeinderat der Stadt Welzheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.02.2026 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO „Lindenquartier“ gefasst.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB öffentlich bekanntgemacht. Der Geltungsbereich ist im nachfolgend abgedruckten Lageplan auf der rechten Seite mit einem schwarzen, unterbrochenen Band umgrenzt.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, die Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet. Des Weiteren wird keine zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan gem. § 10a Abs. 1 BauGB erstellt.
Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lindenquartier“ befindet sich in zentraler, innerstädtischer Lage an der Lindenstraße, hat eine Fläche von ca. 2,3 ha und umfasst die Flurstücke mit den Nummern 1831/3, 1831/4, 1832, 1833/8, 1848, 1849 sowie Teile der Flurstücke mit den Nummern 1831/5 (öffentliche Flächen zwischen Mensa, Eugen-Hohly-Halle und Bürgfeldschule), 1834 und 1863 (Lindenstraße).
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der bisher brachliegenden Fläche des Lindenquartiers soll das größte Innenentwicklungspotenzial der Stadt Welzheim aktiviert werden. Geplant sind öffentliche Einrichtungen für Schule, Sport und Kultur (Sporthalle, Lehrschwimmbecken, Schulerweiterungen) sowie Wohnungsbau. Die zentrale Lage direkt am bestehenden Schulzentrum ermöglicht kurze Wege und Synergieeffekte. Die Innenentwicklung hat Vorrang vor Außenbereichsflächen, da sie die vorhandene Infrastruktur des Stadtkerns stärkt, Zersiedelung vermeidet und Flächenversiegelung reduziert. In Welzheim existieren keine vergleichbaren innerstädtischen Flächen für die notwendigen Erweiterungen. Der Standort liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum bestehenden Schulzentrum und grenzt an bestehende Siedlungsflächen. Das Plangebiet liegt darüber hinaus in räumlicher Nähe zur Innenstadt mit seinen zentralen Funktionen und Verkehrshaltestellen.
Für die Umsetzung dieser Ziele ist die Aufstellung des Bebauungsplans „Lindenquartier“ erforderlich.
Der Gemeinderat der Stadt Welzheim hat des Weiteren in der öffentlichen Sitzung vom 03.02.2026 beschlossen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB derart vorzunehmen, dass die beschlossenen Unterlagen für die Dauer von einem Monat im Internet veröffentlicht sowie parallel öffentlich ausgelegt werden und dabei Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.
Die beschlossenen Unterlagen des Bebauungsplanvorentwurfs bestehen aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und dem Teil I der Begründung des Büros ARP aus Stuttgart sowie Teil II der Begründung (Darstellung der Umweltbelange) der Landschaftsarchitektin Jennifer Laier aus Tübingen, jeweils mit Datum vom 21.01.2026.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Planunterlagen können vom 16. März 2026 bis einschließlich 17. April 2026 hier abgerufen werden. Die Planunterlagen liegen zudem vom 16. März 2026 bis einschließlich 17. April 2026 während der Dienststunden (Montag und Dienstag von 8:00 – 12:30 Uhr und von 14:00 – 16:00 Uhr, Mittwoch von 14:00 – 16:00 Uhr, Donnerstag von 8:30 – 12:30 Uhr und von 14:00 – 18:00 Uhr sowie Freitag von 8:30 – 12:30 Uhr) im Stadtbauamt Welzheim, Justinus-Kerner-Straße 8, 73642 Welzheim öffentlich aus.
Während dieser Zeit können bei der Stadt Welzheim Anregungen abgegeben werden. Dies kann elektronisch per E-Mail an bauamt(@)welzheim.de sowie schriftlich oder zur Niederschrift beim Stadtbauamt Welzheim, Justinus-Kerner-Straße 8, 73642 Welzheim, erfolgen. Es wird um Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Adresse gebeten. Alle Äußerungen werden im weiteren Verfahren für die Öffentlichkeit nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.
Bürgerinformationsveranstaltung
Des Weiteren findet im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan „Lindenquartier“ in der Eugen-Hohly-Halle am 19. März 2026 um 18:30 Uhr eine öffentliche Bürgerinformationsveranstaltung statt. In dieser Veranstaltung werden die Planungsziele und wesentlichen Auswirkungen der Planung vorgestellt.
Welzheim, den 06.03.2026
Thomas Bernlöhr – Bürgermeister
Anlagen:
Bebauungsplan „Reizenwiesen Süd“
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat mit Schreiben vom 13.03.2025 (Az. 621/2025/0366) gemäß § 10 Absatz 2 i.V. mit § 8 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) den vom Gemeinderat der Stadt Welzheim am 28.01.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Bebauungsplan „Reizenwiesen Süd“ genehmigt.
Der Plan- bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dargestellt in der dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Planfassung vom 13.01.2025. Auf den nachfolgend zur Orientierung veröffentlichten unmaßstäblichen Planausschnitt des Bebauungsplans wird hingewiesen.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO in Kraft.
Jedermann kann nach § 10 Abs. 3 BauGB den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) vom 14.05.2024, die Örtlichen Bauvorschriften, die zusammenfassende Erklärung sowie nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften, die für die Zulässigkeit eines Vorhabens maßgeblich sind im Stadtbauamt Welzheim, Justinus-Kerner-Straße 8, 73642 Welzheim, während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Bebauungsplanunterlagen werden zudem entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB hier auf der Homepage der Stadt Welzheim eingestellt und damit zur Einsicht vorgehalten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Welzheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Welzheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Welzheim, den 08. August 2025
Bernlöhr
Bürgermeister
Anlagen
- Reizenwiesen Süd Plandarstellung mit Ausfertigungsvermerk (PDF-Dokument, 9,32 MB, 13.10.2025)
- Reizenwiesen Süd Textliche Festsetzungen mit Ausfertigungsvermerk (PDF-Dokument, 9,65 MB, 13.10.2025)
- Reizenwiesen Süd Plandarstellung (PDF-Dokument, 639,43 KB, 13.10.2025)
- Reizenwiesen Süd Textliche Festsetzungen (PDF-Dokument, 431,70 KB, 13.10.2025)
- Reizenwiesen Süd Begründung (PDF-Dokument, 2,86 MB, 13.10.2025)
- Reizenwiesen Süd Anlage zur Begründung (PDF-Dokument, 5,82 MB, 11.04.2025)
Bebauungsplan "Erdgrube"
Vergabe der Bauplätze im Baugebiet Erdgrube läuft aktuell. Mehr Informationen unter Bauplätze
Mit dem Bebauungsplan „Erdgrube“ soll die im Flächennutzungsplan als geplante Wohnbaufläche sowie ein Teil der als Sonderbaufläche und Grünfläche dargestellten Entwicklungsfläche am Westrand der Siedlungsstruktur der Stadt Welzheim überplant werden. Anlass bildet eine Abstimmung mit der Nikolauspflege über deren langfristige Entwicklungsabsichten und die daraus resultierende Option einer wohnbaulichen Entwicklung nördlich andockend an den Standort des Limeshofs der Nikolauspflege (Einrichtung für blinde und sehbehinderte Erwachsene mit zusätzlichen Beeinträchtigungen).
Im Hinblick auf die Bedarfslage ist festzustellen, dass aufgrund der anhaltend intensiven Wohnungsmarktnachfrage derzeit innerhalb der Stadt Welzheim keine in kommunalem Eigentum befindlichen Wohnbauflächen mehr verfügbar und Innenentwicklungspotenziale kurzfristig in entsprechender Weise und erforderlicher Quantität nicht mobilisierbar sind. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanverfahrens resultiert in der Folge aus der kommunalen Zielsetzung, ein für die Stadtentwicklung angemessenes Wohnbauflächenpotenzial vorzuhalten, um die Marktnachfrage zu befriedigen und hierdurch langfristig die kommunale Bevölkerungsentwicklung zu stabilisieren. Das gesamtgemeindliche siedlungsstrukturell-räumliche Ziel der Bauleitplanung liegt dabei auf der Entwicklung von Standorten in der Kernstadt Welzheim mit entsprechender räumlicher Nähe zum Stadtkern und den dort vorhandenen Nahversorgungs- und sozialen Infrastrukturangeboten und Bildungseinrichtungen.
Im Norden des Plangebiets sind zudem eine gemischte Nutzung sowie ein Standort für einen Kindergarten/Kindertagesstätte vorgesehen.
Das Plangebiet wird begrenzt:
- im Westen von der Umfahrungsstraße (Friedrich-Bauer-Straße / L 1150)
- im Nordwesten vom Kreisverkehr der Umfahrungsstraße mit der Rudersberger Straße
- im Norden von der Rudersberger Straße
- im Osten vom Wohngebiet entlang des Bussard- und Fassanenweges
- im Süden von der Nikolauspflege (Einrichtung für sehbehinderte Menschen)
Vor dem Hintergrund der Planung des Kindergartenstandorts und des aktuellen Stands der Erschließungsplanung wurde es erforderlich, den Plangeltungsbereich des Bebauungsplans gegenüber dem Aufstellungsbeschluss in den Bereichen der Anschlüsse an die Rudersberger Straße kleinteilig anzupassen. Neben den Flst. 623, 623/4, 649/1, 650, 650/5, 650/6, 652, 653, 654, 655, 656, 657, 658/1, 659/1, 668, 670, 671, 672, 673 und 673/1 bezieht sich der Plangeltungsbereich nun noch zusätzlich teilweise auf die Flst. 659/16 und 4800/2 (Straße) auf Gemarkung Welzheim und umfasst nun insgesamt eine Fläche von ca. 2,90 ha.
Maßgebend ist die Plandarstellung in der Fassung vom 24.07.2023.
Welzheim, den 02. August 2023
Thomas Bernlöhr
Bürgermeister
Anlagen:
Bebauungsplan "Hohe Tanne Nord II"
Der Bebauungsplan "Hohe Tanne Nord II" besteht aus dem Textteil und dem zeichnerischen Teil und ist rechtskräftig seit 06.06.2014.
Bebauungsplan "Rötelfeld I"
Der Bebauungsplan "Rötelfeld I" besteht aus dem Textteil und dem zeichnerischen Teil und ist rechtskräftig seit 04.03.2016.
Bebauungsplan "Rötelfeld II"
Der Bebauungsplan "Rötelfeld II" besteht aus dem Textteil, dem zeichnerischen Teil, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung. Er ist rechtskräftig seit 04.05.2018.
- Textteil zum Bebauungsplan Rötelfeld II (PDF-Dokument, 480,77 KB, 09.11.2021)
- Zeichnerischer Teil zum Bebauungsplan Rötelfeld II (PDF-Dokument, 1,81 MB, 09.11.2021)
- Begründung zum Bebauungsplan Rötelfeld II (PDF-Dokument, 4,62 MB, 09.11.2021)
- Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan Rötelfeld II (PDF-Dokument, 152,90 KB, 09.11.2021)










