Informationen zum Anzeigeverfahren für vorübergehende Gaststättenbetriebe nach dem Landesgaststättengesetz
Zum 01. Januar 2026 trat eine Änderung des Landesgaststättengesetzes in Kraft. Kern der Neuregelung ist die Umstellung vom bisherigen Erlaubnisverfahren auf ein Anzeigeverfahren.
Für vorübergehende Gaststättenbetriebe aus besonderem Anlass ist seitdem keine Gestattung mehr erforderlich. Entsprechende Feste und Veranstaltungen sind stattdessen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wer muss anzeigen?
Anzeigepflichtig ist die Person, die aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben möchte. Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur dann, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.
Was ist anzuzeigen?
Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name der anzeigenden Person
- eine ladungsfähige Anschrift
- Ort und Zeitraum des besonderen Anlasses / der Veranstaltung
Wie erfolgt die Anzeige?
Die Anzeige kann formlos erfolgen per E-Mail an Ordnungsamt(@)welzheim.de
Wo ist die Anzeige einzureichen?
Bei der Stadt Welzheim – Ordnungsamt
Anzeigen im Rahmen von Hallennutzungsanträgen werden intern an das Ordnungsamt weitergeleitet, sofern eine Anzeige erforderlich ist.
Bis wann muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Welzheim: eine Abweichung von der Zwei-Wochen-Frist zulassen und über eine Verkürzung der Sperrzeit entscheiden.
Weitere Hinweise
Die Stadt Welzheim kann im Einzelfall Einschränkungen oder Auflagen festlegen, z. B.:
- Regelungen zum Musikende oder Ausschankende
- Begrenzung der maximalen Teilnehmerzahl
- weitere ordnungsrechtliche Auflagen
Wer der Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld. Eine Anzeige gilt insbesondere dann als unvollständig, wenn die Tätigkeit ausgeübt wird, ohne dass ein besonderer Anlass vorliegt.
