Aufforderung zur Gewerbe- und Grundsteuerzahlung zum 15. Mai 2026 für Barzahler
icon.crdate06.05.2026
Am 15. Mai 2026 ist sowohl die zweite Rate der Gewerbesteuerzahlung 2026 als auch der zweite Vierteljahresbetrag der Grundsteuer 2026 fällig.
Am 15. Mai 2026 ist sowohl die zweite Rate der Gewerbesteuerzahlung 2026 als auch der zweite Vierteljahresbetrag der Grundsteuer 2026 fällig.
Die Steuerschuld richtet sich nach dem letzten Grundsteuerbescheid.
Die Steuerpflichtigen, die ihre Grundsteuer bar bezahlen bittet die Stadtverwaltung, die auf dem letzten Gebührenbescheid vermerkten Zahlungstermine zu beachten. Danach wird die Grundsteuer zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres fällig. Kleinbeträge bis 15 € werden auf 15.08. und Kleinbeträge bis 30 € werden auf 15.02. und 15.08. zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags fällig.
Diese Zahlungsaufforderung gilt sowohl bei der Gewerbesteuer als auch der Grundsteuer als Mahnung im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Dort ist in § 14 Abs. 2 ausgeführt: „An die Zahlung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen kann durch ortsübliche Bekanntmachung gemahnt werden.“
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass eine weitere Mahnung nicht mehr erfolgt, sondern bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat gemäß gesetzlicher Bestimmung erhoben werden müssen.
Bei Steuerpflichtigen, die der Stadt ein SEPA-Lastschriftmandat (vormals Einzugsermächtigung)erteilt haben, werden die zur Zahlung fälligen Beträge abgebucht. Der durch Abbuchung entrichtete Steuerbetrag erscheint wie bisher mit einem entsprechenden Vermerk auf dem Kontoauszug der Bank des Steuerpflichtigen. Die Stadtverwaltung empfiehlt ein solches SEPA-Lastschriftmandat einzurichten.
Außerdem besteht die Möglichkeit, die Grundsteuer zum 01. Juli eines Jahres in einem Betrag zu entrichten. Wer Jahreszahler werden will, muss dies schriftlich bis spätestens 31. Oktober des Jahres für das Folgejahr beim Steueramt beantragen. Den Antrag auf jährliche Entrichtung der Grundsteuer sowie die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats finden Sie hier. Diese können auch telefonisch unter Telefonnummer: 07182 8008-27 oder Telefonnummer: 07182 8008-32 angefordert werden.
Hinweis bei Eigentumswechsel:
Bei Grundstücksveräußerungen ist der bisherige Eigentümer solange zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde verpflichtet, bis der Steuermessbescheid des Finanzamts vorliegt (Zurechnungsfortschreibung). Dies erfolgt auf den dem Eigentumswechsel folgenden 1. Januar.