Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Rems-Murr-Kreis untersagt
Pressemitteilung Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 WG und § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
I. Allgemeinverfügung
- Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 20 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) wird hiermit wie folgt eingeschränkt: Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird im gesamten Rems-Murr-Kreis bis auf weiteres untersagt. Dies gilt für jegliche Form der Wasserentnahme. Die gemäß § 8 Absatz 2 und 3 WHG zulässige Wasserentnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, z.B. zum Schutz von Leib und Le-ben im Falle eines Brandes, bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
- Zudem werden die mit wasserrechtlicher Erlaubnis des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis zugelassenen Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Bewässerung, sofern diese keine pegelstandsgebundene Nebenbestimmung zur Ein-schränkung der Entnahme in Niedrigwasserzeiten enthalten, wie folgt eingeschränkt: Die mit wasserrechtlicher Erlaubnis des Landratsamts Rems-Murr-Kreis zugelassenen Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zum privaten Zweck der Bewässe-rung werden bis auf weiteres untersagt.
- Die Entnahme von Grundwasser aus Quellen, die in ein oberirdisches Gewässer mün-den, wird hiermit bis auf weiteres untersagt. Dies gilt nicht, wenn für diese Entnahme eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.
- Die Entnahme von Grundwasser aus Lauf- und Zierbrunnen, deren Wasser in ein ober-irdisches Gewässer münden, wird hiermit bis auf Weiteres untersagt.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird hiermit angeordnet.
- Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Amt für Umweltschutz, als untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot bzw. die Beschränkung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst bis zum 30.09.2026.
II. Begründung
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis erlässt auf Grundlage des § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 Satz 2 LVwVfG die vorstehende Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasser-entnahmen aus oberirdischen Gewässern im Rems-Murr-Kreis. Die Zuständigkeit des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis als untere Wasserbehörde ergibt sich aus § 82 Absatz 1 i.V.m. § 80 Absatz 2 Nr. 3 WG, § 15 Absatz 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg und § 3 Absatz 1 LVwVfG.
Danach kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit, insbeson-dere der Ordnung des Wasserhaushaltes oder des Schutzes der Natur, geregelt, be-schränkt oder verboten werden. Die unter Ziffer I. angeordnete Untersagung des Gemein-gebrauches sowie die unter Ziffer II. bis Ziffer IV angeordnete Einschränkung der wasserrechtlichen Erlaubnisse und erlaubnisfreien Grundwasserentnahmen sind erforder-lich, um bei der derzeitigen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren.
Nach § 33 WHG ist das Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur dann zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen (Mindestwasserführung).
In Baden-Württemberg sind im aktuellen hydrologischen Jahr (1.11. - 31.10.) bis Ende April 2026 nur 366 mm Niederschlag (Mittelwert: 523 mm) gefallen. Auch der Mai blieb mit etwa 60 mm Niederschlag deutlich unter dem klimatologischen Soll von 96 mm, was nur etwa zwei Drittel des Üblichen entspricht. Im Juni 2026 sind bis zur Monatsmitte rund 40 mm Niederschlag gemessen worden, was 37 % des Mittelwerts für den gesamten Juni (107 mm, Bezugszeitraum 1961-1990) entspricht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es bisher zu wenig Niederschlag gab, um der Entwicklung einer Niedrigwasserlage entgegenzuwirken. In den letzten Wochen hat sich deshalb die Situation in den Fließgewässern in Verbindung mit hohen Tagestemperaturen weiter verschärft. Die Pegelstände der Gewässer im gesamten Rems-Murr Kreis bewegen sich auf bzw. unter dem Niveau des mittleren Niedrigwassers.
Die Grundwasserneubildung, die insbesondere in den Wintermonaten erfolgt, war nicht ausreichend, so dass nun ein Zulauf aus Quellen in die Gewässer nur in geringer Weise erfolgen kann. Aufgrund der niedrigen Grundwasserstände und der fehlenden Niederschläge muss davon ausgegangen werden, dass sich diese Situation noch bis zum 30.09.2026 weiter verstärkt. Erst nach länger anhaltenden Niederschlägen kann mit einer Verbesserung gerechnet werden. Lokale Schauer und Gewitter können die Niedrigwas-serlage allenfalls kurzfristig, vorübergehend und lokal abmildern, bewirken jedoch keine grundlegende Entspannung und keinen nachhaltigen Anstieg der Gewässerpegel.
Niedrige Wasserstände in den Gewässern führen zu erhöhten Wassertemperaturen und verringerten Sauerstoffwerte bei gleichzeitig erhöhten Schadstoffkonzentrationen. Zudem werden die Durchgängigkeit und die Verfügbarkeit von Teillebensräumen im Gewässer eingeschränkt. Durch die langanhaltende geringe Wasserführung drohen nicht nur dem Fischbestand, sondern sämtlichen im Gewässer lebenden wassergebundenen Tieren und Pflanzen gravierende Schäden. Zudem ist eine Verschlechterung der Selbstreinigungs-kraft der Gewässer zu befürchten. Wasserentnahmen verschärfen diese Situation. Was-serzuflüsse aus Lauf- und Zierbrunnen sowie Quellen, die in oberirdische Gewässer mün-den, leisten ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Wasserführung in den oberirdischen Gewässern. Entnahmen aus diesen Lauf- und Zierbrunnen sowie Quel-len können derzeit den Wasserhaushalt beeinträchtigen.
Aufgrund des zu geringen Wasserdargebots sind wie oben ausgeführt bei fortlaufenden uneingeschränkten Wasserentnahmen erhebliche Beeinträchtigungen für die Gewäs-serökologie und den Wasserhaushalt zu befürchten. Unter Ziffer II dieser Allgemeinverfü-gung werden deshalb auch die durch wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis zugelassenen Wasserentnahmen nach § 100 Abs.1 Satz 2 WHG i. V. m. § 75 Abs. 1 WG vorübergehend untersagt.
Von einer generellen Untersagung der Wasserentnahme für Zwecke der gewerblichen Bewässerung wird zunächst abgesehen, da eine generelle Einstellung der Bewässerung zu Ausfällen bzw. Verlust der produzierten Erzeugnisse führen würde. Dies kann im Einzelfall zu existenzgefährdenden Situationen bei den Betrieben führen. Zudem liegt auch die regi-onale Nahrungsmittelproduktion im öffentlichen Interesse.
Die wasserrechtliche Erlaubnis gewährt nach § 10 WHG lediglich eine widerrufliche öffentlich-rechtliche Befugnis zur Benutzung eines Gewässers. Sie gibt keinen Anspruch auf den Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit. Die angeordneten Maßnahmen entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sind geeignet, den durch sie angestrebten Zweck zu erreichen, nämlich eine Schädigung der Gewässerökologie zu vermeiden. Sie sind angemessen, da sie keine Nachteile herbeiführen, die erkenn-bar außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung nach § 6 WHG stehen. Aufgrund der Widerruflichkeit wasserrechtlicher Erlaubnisse gemäß § 18 WHG ist die temporäre Reduzierung der Wasserentnahmen für private Bewässerungszwecke während der Niedrigwasserperiode auch als mildes Mittel anzusehen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO). Danach kann der Sofortvollzug angeordnet werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist. Der umgehende Schutz der durch die Trockenheit bedrohten Tier- und Pflanzenwelt sowie der Aufrechterhaltung des Ökosystems Wasser liegt eindeutig im öffentlichen Interesse. Es ist daher nicht vertretbar, dass durch die Ein-legung von Rechtsmitteln bestehende oder neue Wasserentnahmen getätigt werden kön-nen, die zu einer weiteren Verschlechterung der Selbstreinigungskraft und des Mindest-wasserabflusses der Gewässer und der Lebensbedingungen im Naturhaushalt führen. Etwaige Einzelinteressen haben sich daher dem öffentlichen Interesse unterzuordnen, da die geforderten Maßnahmen keinen weiteren Aufschub mehr dulden.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Sitz in 71332 Waiblingen erhoben werden.
IV. Hinweise
- Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Zuwiderhandlungen gegen-diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Buß-geldern bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)).
- Bei bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnissen zur Wasserentnahme aus oberirdi-schen Gewässern, mit einer pegelstandsgebundenen Nebenbestimmung, ist diese zwingend einzuhalten. Unterhalb des genannten Pegelstandes ist eine Wasserent-nahme nicht zulässig. Dies kann ebenfalls mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Die Pegelstände können unter hvz.lubw.baden-wuerttemberg.de abgerufen werden.
Waiblingen, den 23.06.2026
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
gez.
Dr. Richard Sigel
