Briefwahl
Wer kann in Welzheim Briefwahl beantragen?
Wahlberechtigte, die in das Welzheimer Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ohne Vorliegen eines besonderen Grundes Ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn Sie sich vorübergehend im Ausland befinden.
Ab wann kann man Briefwahl beantragen?
Etwa fünf Wochen vor einer Wahl haben Sie die Möglichkeit, Ihre Briefwahlunterlagen online zu beantragen.
Eine persönliche Abholung der Briefwahlunterlagen ist erst möglich, sobald die Stimmzettel vorliegen. Dies ist ab der KW8 (16.-20.02.2026) möglich.
Wie und wo beantrage ich Briefwahlunterlagen?
Ihre Unterlagen können Sie online, persönlich, oder per E‐Mail – jedoch nicht über das Telefon – anfordern. Wer Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen oder abholen will, benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht.
Online
Um den Online‐Antrag vollständig ausfüllen zu können, benötigen Sie Ihre Wahlbezirks‐ und Wählernummer, welche Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung finden. Diese werden in Welzheim ab Anfang Februar 2026 von der Deutschen Post AG verteilt.
Das Antragsformular können Sie hier herunterladen: WAHLSCHEINANTRAG
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
Telefonnummer: 07182 8008-0 oder buergerbuero(@)welzheim.de
Persönlich / Vor Ort
Sobald die Stimmzettel für die Wahlen vorliegen, können Sie Ihre Briefwahlunterlagen auch persönlich im Welzheimer Rathaus abholen und dort, sofern Sie möchten, direkt vor Ort wählen.
Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.
Wahlbenachrichtigung nicht erhalten? Was tun?
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an buergerbuero(@)welzheim.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Hinweis: Für die Bürgermeister - und Landtagswahl gibt es nur einen Wahlschein, daher können Briefwahlunterlagen erst versandt werden, wenn die Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl eingetroffen sind. Dies erfolgt in der KW8 (16.-20.02.2026).
Kann ich auch vom Ausland aus per Briefwahl wählen?
Die Teilnahme an einer Wahl per Briefwahl ist grundsätzlich auch aus dem Ausland möglich.
Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind und an der Wahl teilnehmen wollen, müssen einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen. Der Antrag ist gleichzeitig ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Briefwahl.
Bei Fragen:
Telefonnummer: 07182 8008-0 oder buergerbuero(@)welzheim.de
Bürgermeisterwahl
Wegen Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Stelleninhabers wird die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Welzheim notwendig.
Die Wahl findet statt am Sonntag, den 08. März 2026.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Eine erforderlich werdende Stichwahl findet statt am Sonntag, den 22. März 2026. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer diemeisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
DieAmtszeitdes gewählten Bürgermeisters/Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.
Wahlrecht
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des GrundgesetzessowieStaatsangehörigeeinesanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die amWahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlverfahren
Wahlberechtigt sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Wahlberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und spätestens bis zum Sonntag 15. Februar 2026 beim Bürgermeisteramt, Kirchplatz 3 , 73642 Welzheim, eingehen.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wichtige Meilensteine zur Bürgermeisterwahl
- 9. Februar: Ende Einreichungsfrist für Bewerbungen
- Bis 15. Februar erfolgt Wahlbenachrichtigung
- Mitte - Ende Februar: Versand Briefwahlunterlagen
- 16.-20. Februar: Einsichtsfrist ins Wählerverzeichnis
- 27. Februar: Kandidatenvorstellung (wenn mehr als 1 Bewerber)
- 6. März: Letztmögliche Frist für Beantragung eines Wahlscheins
- 8. März: Bürgermeisterwahl
Landtagswahl
Wahltag
Die Wahlperiode des am 14. März 2021 gewählten 17. Landtags von Baden‐Württemberg endet regulär am 30. April 2026. Die Landesregierung hat am 8. April 2025 nach § 19 des Landtagswahlgesetzes den 8. März 2026 als Wahltag für die Wahl zum 18. Landtag von Baden‐Württemberg bestimmt. Dies wurde im Staatsanzeiger für Baden‐Württemberg in der Ausgabe vom 11. April 2025 öffentlich bekannt gemacht.
Am Wahlsonntag sind die Wahllokale von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.
Wahlrecht
Die baden‐württembergische Bevölkerung wählt ihre Landtagsabgeordneten alle fünf Jahre. Wahlberechtigt sind bei Landtagswahlen alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
- die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Baden‐Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten
- und im Wählerverzeichnis ihrer Heimatgemeinde geführt werden.
Die Änderung des Alters für die Wahlberechtigung auf 16 Jahre erfolgte mit der Reform des Landtagswahlgesetzes vom April 2022.
Wahlverfahren
Durch eine Reform der Landesverfassung und des Landtagswahlgesetzes wurde das Wahlrecht in Baden-Württemberg grundlegend überarbeitet. Künftig verfügen die Wählerinnen und Wähler – wie bei der Bundestagswahl – über zwei Stimmen: Eine für ein Direktmandat im Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) und eine für die Landesliste einer Partei.
Der Landtag besteht aus mindestens 120 Abgeordneten. Davon werden 70 über Kreiswahlvorschläge direkt in den Wahlkreisen gewählt, die übrigen Sitze über die Landeslisten der Parteien vergeben.
Mit der Erststimme wird in jedem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter direkt gewählt. Das Direktmandat erhält, wer die meisten Erststimmen im Wahlkreis auf sich vereint (Direktmandat). Die Zweitstimmen, die für die Landeslisten abgegeben werden, entscheiden über die Verteilung der verbleibenden Sitze.
Dabei werden nur die Parteien bei der Sitzverteilung berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der landesweit gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
Wichtige Meilensteine zur Landtagswahl
- 2. Februar: Bekanntmachung zugelassenen Kreiswahlvorschläge + Landeslisten
- Bis 15. Februar: Versand Wahlbenachrichtigung+ Vordruck für den Antrag auf Briefwahl.
- 16.-20. Februar: Einsichtsfrist ins Wählerverzeichnis
- 6. März: Letztmögliche Frist für Beantragen eines Wahlscheins
- 8. März: Landtagswahl
Amtliche Bekanntmachungen zur Bürgermeister- und Landtagswahl
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
Wegen Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Stelleninhabers wird die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin der Stadt Welzheim, Kirchplatz 3 , 73642 Welzheim notwendig.
Die Wahl findet statt am Sonntag, 8. März 2026.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Eine erforderlich werdende Stichwahl findet statt am Sonntag, den 22. März 2026.
Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Die Amtszeit des gewählten/der gewählten Bürgermeisters/Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vomUnionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigt sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde in derBundesrepublikDeutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber
seit mindestens dreiMonaten inder Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Wahlberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in dasWählerverzeichnis eingetragen.
Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt, Kirchplatz 3 , 73642 Welzheim bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag 15. Februar 2026 beim Bürgermeisteramt, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim, eingehen.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWOgilt entsprechend.
Welzheim, 16. Januar 2026
Bekanntmachung der Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg
1. Am Sonntag, 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
- Wahlbezirk I, Wahllokal Rathaus,Kirchplatz 3: Umfassend alle Gebäude nördlich der Hundsberger Straße und westlich der Wilhelmstraße sowie des Kirchplatzes und westlich der Äderlingstraße und nördlich der Christian- Bauer-Straße, außerdem die Schlossgartenstraße 1 bis 43/1, 6 bis 44 sowie die Schlossgartenstraße 57 und 88. Hinzu gehört ebenfalls die Schorndorfer Straße 10 bis 58 sowie alle ungeraden Hausnummern der Schorndorfer Straße, außerdem das Gebiet östlich der Industriestraße ab Einmündung Hundsberger Straße.
- Wahlbezirk II, Wahllokal städt. Gemeinschaftsheim, Murrhardter Straße 15: Umfassend alle Gebäude nördlich der Rudersberger Straße sowie westlich der Murrhardter Straße, Eierhof, Obermühle sowie die Stadtteile Aichstrut mit den Wohnplätzen Aichstruter Sägmühle und Leinhalde, Eberhardsweiler, Eckartsweiler, Gausmannsweiler mit Ebnisee, Seiboldsweiler und Schafhof.
- Wahlbezirk III, Wahllokal Kindergarten Lisztstraße, Lisztstraße 23: Umfassend das Stadtgebiet südlich der Hundsberger Straße und südlich der Christian- Bauer-Straße, südlich der Goethestraße sowie die Schlossgartenstraße 45 bis 87, 54 bis 60 und 59 bis 87, außerdem alle geraden Hausnummern der Schorndorfer Straße ab Hausnummer 60.
- Wahlbezirk IV, Wahllokal Christian-Bauer-Mensa, Helmut-Glock-Straße 9: Umfassend das Stadtgebiet östlich der Murrhardter Straße und Wilhelmstraße und des Kirchplatzes, östlich der Äderlingstraße sowie die Gebäude nördlich der Goethestraße und die gesamte Burgstraße.
- Wahlbezirk V, Wahllokal Bürgerhaus Breitenfürst, Stuttgarter Straße 99: Umfassend alle Gebäude der Stadtteile Breitenfürst mit Birkachhof, Bausche und Neuhof, Eselshalden, Langenberg, Lettenstich, Obersteinenberg, Steinbruck, Taubenhof und Vorderhundsberg.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 15. Februar 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/ die Wahlberechtigte wählen kann. Die Briefwahlvorstände treten um 18 Uhr in der Eugen-Hohly-Halle, Helmut-Glock- Straße 6, 73642 Welzheim zusammen. Vorbereitende Handlungen nehmen die Briefwahlvorstände bereits ab 15.00 Uhr vor.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
- a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unterAngabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
- b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslistenund links vonder Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. DerWähler gib seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutigkenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vomWähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an dieWahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
- b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vonder Gemeindebehörde einenWahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. DerWahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. JederWahlberechtigte kann seinWahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtigesErgebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer imRahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigteneine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Welzheim, 16. Januar 2026
Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am Sonntag, 8. März 2026 und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am Sonntag, 22. März 2026
Bei der Wahl zum Bürgermeister/der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Stichwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
1. Wählerverzeichnis
1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 8. März 2026 Wahlberechtigten eingetragen.
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 15. Janaur eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Stichwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt, Rathaus, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag 15. Februar 2026 beim Bürgermeisteramt, Rathaus, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim eingehen.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die etwaige Stichwahl Wahlberechtigten.
1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 16. Februar bis 20. Februar für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme beim Bürgermeisteramt, Rathaus, Bürgerbüro, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim bereit gehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.
1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtfrist, spätestens am Freitag, 20. Februar 2026 bis 12.30 Uhr beim Bürgermeisteramt, Rathaus, Bürgerbüro, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
2. Wahlscheine
2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (vgl. 1.3) zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtfrist entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am Sonntag, 22. März 2026 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am Sonntag, 8. März einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.
2.3 Wahlscheine können für die Wahl am Sonntag, 8. März 2026 bis Freitag, 6. März 2026 18:00 Uhr, für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am Sonntag, 22. März 2026l bis Freitag, 20. März 2026, 18:00 Uhr
beim Bürgermeisteramt, Rathaus, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichenStimmzettelumschlag für die Briefwahl
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die auf dem Wahlbrief angegeben ist, absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Postunentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Welzheim, 23. Januar 2026
Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am Sonntag, 8. März 2026
1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Stadt Welzheim wird in der Zeit vom 16. bis 20. Februar 2026während der allgemeinen Öffnungszeiten 1) von Montag und Dienstag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr beim Bürgermeisteramt, Rathaus, Bürgerbüro, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 16. bis 20. Februar 2026l, spätestens am Freitag, 13. Februar 2026 bis 12.30 Uhr Uhr im Rathaus, Bürgerbüro, Zimmer 4, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15. Februar eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Backnang Nr. 17 durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichni nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 20. Februar, 12.30 Uhr) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 6. März 2026, 15.00 Uh im Rathaus/Bürgerbüro Zimmer 4, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1 einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2 einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3 einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Welzheim, 23. Januar 2026