Amtliche Bekanntmachungen zur Bürgermeister- und Landtagswahl
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin am 8. März 2026
Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters bekannt gemacht:
1.1 Zahl der Wahlberechtigten 8.383
- Zahl der Wähler 5.170
- Zahl der ungültigen Stimmzettel 206
- Zahl der gültigen Stimmzettel 4.964
- Zahl der gültigen Stimmen 4.964
1.2 Von den gültigen Stimmen entfielen auf *) Familienname, Wohnort StimmenVorname(n) (Hauptwohnung)
- Bernlöhr, Thomas Günter | Welzheim | 4.716
- Köngeter, Philip | Welzheim | 105
- Huter, Kai | Welzheim | 16
- Undav, Deniz | Stuttgart | 15
- Geng, Heiko | Welzheim | 11
- Schray, Wolfgang | Welzheim | 7
Zusammengefasste Bewerber 94
1.3 Der Bewerber Thomas Günter Bernlöhr hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten. Er ist somit zum Bürgermeister gewählt.
2. Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Rems- Murr-Kreis, Alter Postplatz 10, 71332 Waiblingen erhoben werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung ihrer/seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihr/ihm mindestens 84 Wahlberechtigte beitreten.
Welzheim, 12. März 2026
gez. Wolfgang Schray
Beigeordneter
Hinweis:
Bei der Bürgermeisterwahl müssen nicht zugelassene Bewerber, für die in Gemeinden mit über 1 000 bis zu 20 000 Einwohnern nicht mehr als 5 gültige Stimmen, nicht namentlich aufgeführt werden; die auf sie insgesamt entfallenen Stimmen können in einer Summe aufgeführt werden.
Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 8. März 2026
Zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wird bekannt gemacht:
1. Die Wahlzeit dauert von 8 - 18 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
- Wahlbezirk I, Wahllokal Rathaus, Kirchplatz 3: Umfassend alle Gebäude nördlich der Hundsberger Straße und westlich der Wilhelmstraße sowie des Kirchplatzes und westlich der Äderlingstraße und nördlich der Christian-Bauer-Straße, außerdem die Schlossgartenstraße 1 bis 43/1, 6 bis 44 sowie die Schlossgartenstraße 57 und 88. Hinzugehört ebenfalls die Schorndorfer Straße 10 bis 58 sowie alle ungeraden Hausnummern der Schorndorfer Straße, außerdem das Gebiet östlich der Industriestraße ab Einmündung Hundsberger Straße.
- Wahlbezirk II, Wahllokal städt. Gemeinschaftsheim, Murrhardter Straße 15: Umfassend alle Gebäude nördlich der Rudersberger Straße sowie westlich der Murrhardter Straße, Eierhof, Obermühle sowie die Stadtteile Aichstrut mit den Wohnplätzen Aichstruter Sägmühle und Leinhalde, Eberhardsweiler, Eckartsweiler, Gausmannsweiler mit Ebnisee, Seiboldsweiler und Schafhof.
- Wahlbezirk III, Wahllokal Kindergarten Lisztstraße, Lisztstraße 23: Umfassend das Stadtgebiet südlich der Hundsberger Straße und südlich der Christian-Bauer-Straße, südlich der Goethestraße sowie die Schlossgartenstraße 45 bis 87, 54 bis 60 und 59 bis 87, außerdem alle geraden Hausnummern der Schorndorfer Straße ab Hausnummer 60.
- Wahlbezirk IV, Wahllokal Christian-Bauer-Mensa, Helmut-Glock-Straße 9: Umfassend das Stadtgebiet östlich der Murrhardter Straße und Wilhelmstraße und des Kirchplatzes, östlich der Äderlingstraße sowie die Gebäude nördlich der Goethestraße und die gesamte Burgstraße.
- Wahlbezirk V, Wahllokal Bürgerhaus Breitenfürst, Stuttgarter Straße 99: Umfassend alle Gebäude der Stadtteile Breitenfürst mit Birkachhof, Bausche und Neuhof, Eselshalden, Langenberg, Lettenstich, Obersteinenberg, Steinbruck, Taubenhof und Vorderhundsberg.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 15. Februar 2026 übersandt worden sind, ist der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält den Namen des Bewerbers, der öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Wähler kann auch eine nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Namen des im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kenn-zeichnet oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt. Der Wähler kann den Stimmzettel auch ohne Kennzeichnung abgeben; dann erhält der im Stimmzettel vorgedruckte Bewerber eine Stimme.
5. Jeder Wähler kann - außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält außerdem auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
7. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte enthält. Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags. (§ 23 (Abs.1) Nr. 4 + 8 KomWG )
8. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz). Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
9. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Welzheim, 19. Februar 2026
Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen zur Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 8. März 2026
Nachstehend wird der Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bekannt gemacht, dessen Bewerbung vom Gemeindewahlausschuss zugelassen wurde.
- Familienname: Bernlöhr Thomas Günter
- Beruf oder Stand: Bürgermeister
- Geburtsjahr: 1980
- Wohnort (Hauptwohnung): Welzheim
Dieser Bewerber wird in den amtlichen Stimmzettel aufgenommen.
Welzheim, 13. Februar 2026
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
Wegen Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Stelleninhabers wird die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin der Stadt Welzheim, Kirchplatz 3 , 73642 Welzheim notwendig.
Die Wahl findet statt am Sonntag, 8. März 2026.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Eine erforderlich werdende Stichwahl findet statt am Sonntag, den 22. März 2026.
Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Die Amtszeit des gewählten/der gewählten Bürgermeisters/Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vomUnionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigt sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde in derBundesrepublikDeutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber
seit mindestens dreiMonaten inder Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Wahlberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in dasWählerverzeichnis eingetragen.
Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt, Kirchplatz 3 , 73642 Welzheim bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag 15. Februar 2026 beim Bürgermeisteramt, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim, eingehen.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWOgilt entsprechend.
Welzheim, 16. Januar 2026
Bekanntmachung der Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg
1. Am Sonntag, 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr
2. Die Gemeinde ist in folgende 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
- Wahlbezirk I, Wahllokal Rathaus,Kirchplatz 3: Umfassend alle Gebäude nördlich der Hundsberger Straße und westlich der Wilhelmstraße sowie des Kirchplatzes und westlich der Äderlingstraße und nördlich der Christian-Bauer-Straße, außerdem die Schlossgartenstraße 1 bis 43/1, 6 bis 44 sowie die Schlossgartenstraße 57 und 88. Hinzu gehört ebenfalls die Schorndorfer Straße 10 bis 58 sowie alle ungeraden Hausnummern der Schorndorfer Straße, außerdem das Gebiet östlich der Industriestraße ab Einmündung Hundsberger Straße.
- Wahlbezirk II, Wahllokal städt. Gemeinschaftsheim, Murrhardter Straße 15: Umfassend alle Gebäude nördlich der Rudersberger Straße sowie westlich der Murrhardter Straße, Eierhof, Obermühle sowie die Stadtteile Aichstrut mit den Wohnplätzen Aichstruter Sägmühle und Leinhalde, Eberhardsweiler, Eckartsweiler, Gausmannsweiler mit Ebnisee, Seiboldsweiler und Schafhof.
- Wahlbezirk III, Wahllokal Kindergarten Lisztstraße, Lisztstraße 23: Umfassend das Stadtgebiet südlich der Hundsberger Straße und südlich der Christian-Bauer-Straße, südlich der Goethestraße sowie die Schlossgartenstraße 45 bis 87, 54 bis 60 und 59 bis 87, außerdem alle geraden Hausnummern der Schorndorfer Straße ab Hausnummer 60.
- Wahlbezirk IV, Wahllokal Christian-Bauer-Mensa, Helmut-Glock-Straße 9: Umfassend das Stadtgebiet östlich der Murrhardter Straße und Wilhelmstraße und des Kirchplatzes, östlich der Äderlingstraße sowie die Gebäude nördlich der Goethestraße und die gesamte Burgstraße.
- Wahlbezirk V, Wahllokal Bürgerhaus Breitenfürst, Stuttgarter Straße 99: Umfassend alle Gebäude der Stadtteile Breitenfürst mit Birkachhof, Bausche und Neuhof, Eselshalden, Langenberg, Lettenstich, Obersteinenberg, Steinbruck, Taubenhof und Vorderhundsberg.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 15. Februar 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/ die Wahlberechtigte wählen kann. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnissesum 18 Uhr in der Eugen-Hohly-Halle, Helmut-Glock-Straße 6, 73642 Welzheim zusammen. Vorbereitende Handlungen nehmen die Briefwahlvorstände bereits ab 15.00 Uhr vor.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
- a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
- b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gib seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
- b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Welzheim, 19. Januar 2026
Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am Sonntag, 8. März 2026 und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am Sonntag, 22. März 2026
Bei der Wahl zum Bürgermeister/der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Stichwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
1. Wählerverzeichnis
1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 8. März 2026 Wahlberechtigten eingetragen.
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 15. Janaur eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Stichwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt, Rathaus, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag 15. Februar 2026 beim Bürgermeisteramt, Rathaus, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim eingehen.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die etwaige Stichwahl Wahlberechtigten.
1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 16. Februar bis 20. Februar für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme beim Bürgermeisteramt, Rathaus, Bürgerbüro, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim bereit gehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.
1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtfrist, spätestens am Freitag, 20. Februar 2026 bis 12.30 Uhr beim Bürgermeisteramt, Rathaus, Bürgerbüro, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
2. Wahlscheine
2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (vgl. 1.3) zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtfrist entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am Sonntag, 22. März 2026 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am Sonntag, 8. März einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.
2.3 Wahlscheine können für die Wahl am Sonntag, 8. März 2026 bis Freitag, 6. März 2026 18:00 Uhr, für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am Sonntag, 22. März 2026l bis Freitag, 20. März 2026, 18:00 Uhr
beim Bürgermeisteramt, Rathaus, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichenStimmzettelumschlag für die Briefwahl
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die auf dem Wahlbrief angegeben ist, absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Postunentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Welzheim, 23. Januar 2026
Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am Sonntag, 8. März 2026
1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Stadt Welzheim wird in der Zeit vom 16. bis 20. Februar 2026während der allgemeinen Öffnungszeiten 1) von Montag und Dienstag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr beim Bürgermeisteramt, Rathaus, Bürgerbüro, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 16. bis 20. Februar 2026l, spätestens am Freitag, 13. Februar 2026 bis 12.30 Uhr Uhr im Rathaus, Bürgerbüro, Zimmer 4, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15. Februar eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Backnang Nr. 17 durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichni nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 20. Februar, 12.30 Uhr) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 6. März 2026, 15.00 Uh im Rathaus/Bürgerbüro Zimmer 4, Kirchplatz 3, 73642 Welzheim schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1 einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2 einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3 einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Welzheim, 23. Januar 2026