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Bodenrichtwerte

Gutachterausschuss Welzheimer Wald

Der Gutachterausschuss Welzheimer Wald ist seit 1. Januar 2019 das unabhängige Sachverständigengremium für die Gemeinden Welzheim, Rudersberg, Alfdorf und Kaisersbach. Ihr Ansprechpartner zum Thema Immobilienbewertung ist die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, welche bei der Stadtverwaltung Welzheim angesiedelt ist.

Bodenrichtwerte

Allgemeines:

Die durchschnittliche Bauplatzgröße für Wohnbauflächen bei I-geschossiger Bebauung wird auf 700 m², bei II-geschossiger Bebauung auf 800 m² festgelegt. Darüber hinausgehende Flächen sind Hinterlandflächen. Diese sind mit 25% des Bauplatzpreises anzusetzen.

Erläuterungen:

  1. Bodenrichtwerte beziehen sich auf unbebaute, voll erschlossene Baugrundstücke.
  2. Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für Grundstücke mit im Wesentlichen gleichen Nutzungsverhältnissen.
  3. Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen.
  4. Bodenrichtwerte für Rohbauland und Bauerwartungsland wurden nicht ausgewiesen, da aus der Kaufpreissammlung keine Werte abgeleitet werden konnten.
  5. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung und können im Einzelfall eine sachkundige Wertermittlung nicht ersetzen.
  6. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung und den Baugenehmigungsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten noch aus der Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen abgeleitet werden.

Die folgenden Tabellen und Karten ermöglichen eine Übersicht über die Bodenrichtwerte für Welzheim, Rudersberg, Alfdorf und Kaisersbach mit Ihren jeweiligen Stadtteilen. Auskünfte über Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderlichen Daten erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auf schriftliche Anfrage. Für schriftliche Auskünfte wird je nach Arbeitsaufwand eine Gebühr von 25,- bis 50,- € erhoben.

Der Gutachterausschuss Welzheimer Wald hat am 21. Juni 2022 gemäß § 193 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) die Bodenrichtwerte zum 01.01.2022wie folgt festgelegt:  

Aufgaben des Gutachterausschusses

  • Erstellung von Verkehrswertgutachten
  • Gutachten über die Höhe von Entschädigungen im Zusammenhang mit Rechtsverlusten (Enteignung oder sonstigen Vermögensnachteilen)
  • Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten sowie Auskunft
  • Ermittlung von sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten aus der Kaufpreissammlung

Voraussetzungen für ein Verkehrswertgutachten

Die Erstattung eines Gutachtens durch den Gutachterausschuss erfordert einen Antrag. Einen Antrag dürfen stellen:

  • Eigentümer und Eigentümerinnen oder
  • Inhaber oder Inhaberinnen anderer Rechte am Grundstück
  • Pflichtteilsberechtigte (die nächsten Angehörigen)
  • Gerichte und Justizbehörden

Hinweis

Kaufinteressenten sind nicht antragsberechtigt.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag für die Grundstückswertermittlung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Welzheimer Wald stellen. Bitte füllen Sie hierzu beiliegenden Antrag vollständig aus und senden uns diesen im Original an die Geschäftsstelle Gutachterausschuss Welzheimer Wald oder per E-Mail.

Das Gutachten erhalten Sie in schriftlicher Form und zweifacher Ausfertigung.

Für die Ermittlung des Verkehrswertes werden vor allem berücksichtigt:

  • der Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag)
  • die rechtlichen Gegebenheiten, dazu zählen:
    • der Entwicklungszustand
    • der beitragsrechtliche Zustand des Grundstücks
    • der abgabenrechtliche Zustand des Grundstücks und
    • Art und Maß der baulichen Nutzung nach dem öffentlichen Bau- und Planungsrecht
  • die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes und die sonstige Beschaffenheit wie
    • Grundstücksgröße
    • Grundstücksgestalt
    • Bodenbeschaffenheit
    • Bebauung
  • die Lage des Grundstücks

Es können unterschiedliche Unterlagen (z.B. Lagepläne) notwendig sein. Diese Unterlagen fordert der Gutachterausschuss bei Bedarf bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller an.

Kosten

Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Wert, den das Gutachten ermittelt hat und werden auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes nach der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung der Geschäftsstelle bemessen.

Rechtsgrundlage

  • § 192 – 199 Baugesetzbuch (BauGB) (Wertermittlung)
  • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
  • Gutachterausschussverordnung